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ROCKWOOD HOLDINGS, INC.GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSWEISEN FÜR DIE EMPFEHLUNG I. EinleitungEs gehört zu den Grundsätzen der Firma Rockwood Holdings, Inc. (der „Gesellschaft“), von Aktionären vorgebrachte Empfehlungen für Kandidaten zu berücksichtigen, die als Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft (der „Verwaltungsrat“) nominiert werden. Dementsprechend hat der Geschäftsführungs- und Nominierungsausschuss des Verwaltungsrats (das „Komitee“) die folgenden Grundsätze und Verfahrensweisen verabschiedet, die für die Aktionäre bei der Einreichung von Empfehlungen für Kandidaten gelten, welche für den Verwaltungsrat nominiert werden. II. Grundsätze Hinsichtlich der Berücksichtigung von Empfehlungen Durch AktionäreVon Aktionären empfohlene Kandidaten werden vom Komitee auf dieselbe Art und Weise berücksichtigt, wie Kandidaten, die dem Komitee von anderer Seite empfohlen oder benannt wurden. Die Annahme einer Empfehlung impliziert jedoch nicht, dass das Komitee den empfohlenen Kandidaten nominieren wird. III. Verfahrensweisen zum Einreichen AktionärsempfehlungenA. Verfahren und Fristen für die Einreichung Jeder Aktionär kann einen Kandidaten zur Nominierung in den Verwaltungsrat empfehlen, indem er ein Verwaltungsratempfehlungsformular (hier als Anhang A aufgenommen) ausfüllt und wie folgt beim Komitee einreicht:
Stockholder Director Recommendation
Aktionäre, die in Verbindung mit der nächsten Jahreshauptversammlung Kandidaten zur Nominierung empfehlen, müssen die ausgefüllten Verwaltungsratempfehlungsformulare spätestens neunzig (90) Tage und frühestens einhundertundzwanzig (120) Tage vor (A) dem Jahrestag der Zusendung der Stimmrechtsunterlagen für die Jahreshauptversammlung des vorangegangenen Jahres („Jahrestag“); oder (B) dem Datum der Jahreshauptversammlung, falls dieses um mehr als dreißig (30) Tage vom Jahrestag der Hauptversammlung des vorangegangenen Jahres abweicht, oder am zehnten (10.) Tag nach dem Tag, an dem das Datum einer solchen Versammlung erstmals öffentlich bekannt gegeben wurde, einreichen. Falls jedoch die Anzahl der bei einer Jahreshauptversammlung in den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder erhöht wird und spätestens einhundert (100) Tage vor dem Jahrestag keine öffentliche Ankündigung von Seiten der Gesellschaft erfolgt ist, gilt das Verwaltungsratempfehlungsformular zur Nominierung für Vakanzen dann als rechtzeitig eingegangen, wenn der Geschäftsführer der Gesellschaft es innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach der von der Gesellschaft vorgenommenen öffentlichen Ankündigung einer solchen Erhöhung erhält. B. Notwendige Angaben zum empfehlenden Aktionär und dem empfohlenen Kandidaten Wie auf dem Verwaltungsratempfehlungsformular angegeben, muss aus jeder Empfehlung Folgendes hervorgehen: (i) der vollständige Name und die vollständige Adresse des Aktionärs und wirtschaftlich Berechtigten, wie sie auch in den Büchern der Gesellschaft festgehalten wurden, und, falls der Aktionär kein eingetragener Aktieninhaber der Gesellschaft ist, ist ein angemessener Nachweis über die Aktieninhaberschaft zu erbringen (wie beispielsweise ein Buchhaltungsauszug, der Aufschluss über die Eigentümerschaft an den Aktien der Gesellschaft gibt); (ii) die Aktienklasse oder -serie sowie die Anzahl der vom Aktionär und wirtschaftlichen Berechtigten gehaltenen Anteile; (iii) eine Erklärung darüber, ob der Aktionär oder sein Bevollmächtigter persönlich erscheinen wird, um seine Nominierung vorzuschlagen; (iv) eine Erklärung darüber, ob der Aktionär oder der wirtschaftlich Berechtigte, falls zutreffend, beabsichtigt oder Teil einer Gruppe ist, die beabsichtigt, (A) eine für die Wahl des Nominierten erforderliche Stimmrechtsvollmacht bezüglich eines Anteils des in Aktien ausgegebenen Kapitals der Gesellschaft abzugeben und/oder (B) in anderer Weise Stimmrechtsvollmachten von Aktionären zur Unterstützung einer solchen Nominierung einzuholen. Ein Aktieninhaber, der eine Nominierung vorschlägt, muss diese Nominierungsmitteilung aktualisiert und ergänzt schriftlich dem Sekretär der Gesellschaft zukommen lassen, damit diese zum Stichtag als wahr und richtig anerkannt wird, und 15 Tage vor der Jahreshauptversammlung oder Vertagung bzw. Verschiebung selbiger. Jede Aktualisierung und Ergänzung wird spätestens fünf Tage nach dem für die Versammlung geltenden Stichtag (falls Aktualisierungen und Ergänzungen nach dem Stichtag vorzunehmen sind) und spätestens zehn (10) Tage vor dem Datum der Versammlung sowie etwaiger Vertagungstermine (falls Aktualisierungen und Ergänzungen 15 Tage vor der Versammlung oder etwaiger Vertagungs- bzw. Verschiebungstermine vorzunehmen sind) abgegeben. IV. Verfahrensweisen bei Eingang von AktionärsempfehlungenBei Eingang eines ordnungsgemäß ausgefüllten Verwaltungsratempfehlungsformulars wird jede Aktionärsempfehlung unverzüglich geprüft. Die Prüfung kann nach eigenem Ermessen des Komitees eine Prüfung ausschließlich der dem Komitee bereitgestellten Informationen sein oder auch Gespräche mit Personen, die den Kandidaten gut kennen, sowie andere Maßnahmen umfassen, die das Komitee für angemessen hält. V. Änderung der Grundsätze und VerfahrensweisenDie hierin dargelegten Grundsätze und Verfahrensweisen können zu jedem vom Komitee zu bestimmenden Zeitpunkt geändert werden. |
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