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ROCKWOOD HOLDINGS, INC.
UND DEREN TOCHTERGESELLSCHAFTEN

CHARTA DES
RECHNUNGSPRÜFUNGSAUSSCHUSSES
DES VERWALTUNGSRATS

(Wie abgeändert und neu erklärt am 22. April 2008)

I. Zweck

Der Rechnungsprüfungsausschuss (der „Ausschuss“) wird vom Verwaltungsrat (der „Verwaltungsrat“) von Rockwood Holdings, Inc. (die „Gesellschaft“) ernannt, hauptsächlich, um die Pflichten und Verantwortungen zu übernehmen, die in Abschnitt III dieser Charta aufgeführt sind.

II. Organisation

1. Zusammensetzung. Der Ausschuss darf nicht aus weniger als drei Mitgliedern bestehen. Jedes einzelne Mitglied muss vom Verwaltungsrat als „unabhängig“ gemäß den Regeln der New Yorker Börse bestimmt werden. Ferner muss jedes einzelne Mitglied des Verwaltungsrats alle anwendbaren Erfordernisse oder Befreiungen davon gemäß Art. 10A(m)(3) des US-Wertpapierbörsengesetzes von 1934 in der geltenden Fassung (das „Börsengesetz“) erfüllen, ebenso Regel 10 A-3, die auf dessen Basis von der US-Wertpapier- und Börsenkommission (die „Kommission“ ) verkündet wurde. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird vom Verwaltungsrat jährlich überprüft, um festzustellen, ob der Ausschuss seine Aufgabe weiterhin auf angemessene Weise erfüllen kann.

Alle Mitglieder des Ausschusses müssen im Finanzwesen gebildet und mit der Arbeit in der grundlegenden Finanz- und Buchhaltungspraxis vertraut sein (oder in angemessener Zeit nach der Ernennung vertraut werden). Die Mitglieder des Ausschusses können ihre Vertrautheit mit dem Finanz- und Buchhaltungswesen verbessern, indem sie an Ausbildungsprogrammen der Gesellschaft oder eines externen Beraters teilnehmen.

Wenigstens ein Mitglied muss qualifiziert sein als „Finanzexperte des Rechnungsprüfungsausschusses“ (nach der Definition dieses Begriffs in Punkt 407 (d)(5) der Verordnung S-K). Die Bezeichnung einer Person als „Finanzexperte des Rechnungsprüfungsausschusses“ vermindert die Pflichten und Verpflichtungen der anderen Ausschussmitglieder oder des Verwaltungsrats nicht.

Kein Mitglied des Ausschusses darf im Rechnungsprüfungsausschuss von mehr als drei börsennotierten Gesellschaften (einschließlich der „Gesellschaft“) mitarbeiten, es sei denn (i) der Verwaltungsrat bestimmt, dass diese gleichzeitige Mitarbeit die Fähigkeit dieses Mitglieds, effizient im Ausschuss mitzuarbeiten, nicht beeinträchtigt und (ii) der Verwaltungsrat diese Bestimmung in der jährlichen Legitimationsübertragung des Verwaltungsrates offen legt.

2.  Entschädigung. Kein Mitglied des Ausschusses darf eine Entschädigung erhalten, ausgenommen (i) die Entschädigung als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft, einschließlich einer angemessenen Entschädigung für die Arbeit im Ausschuss und regelmäßige Bezüge, die andere Verwaltungsratsmitglieder erhalten und (ii) eine Rente oder ähnliche Entschädigung für die vergangene Leistung, vorausgesetzt, dass diese Entschädigung nicht unter der Bedingung der fortgesetzten oder künftigen Arbeit für die Gesellschaft steht.

3.  Ernennung und Abberufung. Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Verwaltungsrat gemäß der Satzung und den Reglementen der Gesellschaft ernannt und bleiben tätig, bis ein Nachfolger eines solchen Mitglieds gehörig gewählt und qualifiziert wird oder bis ein solches Mitglied früher zurücktritt oder abberufen wird. Mit Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats können die Mitglieder des Ausschusses mit oder ohne Begründung abberufen werden.

4.  Vorsitzender. Der Verwaltungsrat bezeichnet einen der Mitglieder des Ausschusses als Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Der Vorsitzende leitet alle regelmäßigen Sitzungen des Ausschusses und legt die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses fest.  

5.  Sitzungen. Der Ausschuss muss mindestens vierteljährlich eine Sitzung abhalten oder häufiger, wenn es die Umstände erfordern. Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Ausschusses darf eine Sitzung des Ausschusses einberufen. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses bildet die nötige Anzahl, um Geschäfte durchzuführen. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses ist bevollmächtigt, im Namen des Ausschusses zu handeln. Sitzungen können per Telefon oder auf andere geeignete Weise abgehalten werden in Übereinstimmung mit der Satzung und den Reglementen der Gesellschaft.

Als Teil des Ziels, offene Kommunikation zu fördern, muss sich der Ausschuss periodisch je mit dem Management, den internen und unabhängigen Rechnungsprüfern treffen, um alle Angelegenheiten zu diskutieren, deren vertrauliche Diskussion der Ausschuss oder eine dieser Gruppen für angemessen hält. Zusätzlich muss sich der Ausschuss mit den unabhängigen Rechnungsprüfern und dem Management vierteljährlich treffen, um den Finanzbericht auf eine Weise zu überprüfen, die mit Abschnitt III dieser Charta übereinstimmt.

6.  Unterausschüsse. Der Ausschuss kann einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, welche jene Handlungen vornehmen können, zu denen sie vom Ausschuss ermächtigt wurden.

7.  Berater. Der Ausschuss ist zur Erfüllung seiner Aufsichtsrolle berechtigt, jede Angelegenheit zu studieren oder zu untersuchen, die er für angemessen hält, weil sie Interesse oder Bedenken auslöst. In dieser Hinsicht hat der Ausschuss die Befugnis und darf nach eigenem Ermessen und auf Kosten der Gesellschaft externe juristische, buchhalterische oder andere Berater und Gutachter beauftragen und ihnen kündigen, wenn er dies zur Erfüllung seiner Pflichten für erforderlich hält, und ohne dafür die Genehmigung des Verwaltungsrats zu ersuchen. Insbesondere muss die Gesellschaft angemessene finanzielle Mittel, wie vom Ausschuss bestimmt, für die Bezahlung der Entschädigung der unabhängigen Rechnungsprüfer für den Zweck der Erstellung oder Ausgabe eines Prüfberichts zur Verfügung stellen.

NACH OBEN

III. Verantwortlichkeiten und Pflichten

Der Ausschuss hat vollen Zugang zu den ausführenden Organen und Finanzorganen, dem Verwaltungsrat, den internen Rechnungsprüfern und den unabhängigen Rechnungsprüfern, so weit dies zur Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten und Pflichten erforderlich ist. Insoweit der Ausschuss im Rahmen seines erklärten Zwecks handelt, hat er alle Befugnisse des Verwaltungsrats.

Ungeachtet des Vorstehenden ist der Ausschuss nicht verantwortlich für die Zertifizierung des Finanzberichts der Gesellschaft oder für die Gewährleistung des Prüfberichts. Die grundlegende Verantwortung für die Finanzberichte und finanziellen Offenlegungen der Gesellschaft verbleibt beim Management.

Um seinen primären Zweck zu erfüllen, leistet der Ausschuss Folgendes in Bezug auf die Gesellschaft:

Aufsicht über die Qualität und Integrität der Finanzberichte und finanziellen Offenlegungen der Gesellschaft.

1. Der Ausschuss überprüft zusammen mit dem Management und den unabhängigen Rechnungsprüfern die von den Rechnungsprüfern überprüften Jahresabschlüsse und finanziellen Offenlegungen, die unter der „Diskussion und Analyse des Managements der finanziellen Bedingungen und Betriebsergebnisse“ erfolgen, die in den Jahresbericht der Gesellschaft auf Formular 10-K zu integrieren sind (oder den Jahresbericht an die Aktionäre, falls vor dem Einreichen des Formulars 10-K verteilt), einschließlich der Beurteilung des Managements über die Qualität (nicht bloß die Annehmlichkeit) der Buchhaltungsgrundsätze, der Angemessenheit der signifikanten Beurteilungen und der Klarheit der Offenlegungen in den Finanzberichten, und diskutieren mit den unabhängigen Rechnungsprüfern die Angelegenheiten, die nach der Erklärung der Rechnungsprüfungsnormen Nr. 114 in der geltenden Fassung überprüft werden müssen.

2. Empfehlung an den Verwaltungsrat, ob die von den Rechnungsprüfern geprüften Finanzberichte in den Jahresbericht der Gesellschaft auf Formular 10-K aufgenommen werden sollen.

3. Überprüfung und Diskussion mit dem Management und den unabhängigen Rechnungsprüfern vor der öffentlichen Verbreitung der nicht von den Rechnungsprüfern geprüften vierteljährlichen finanziellen Erklärungen und Offenlegungen gemäß der „Diskussion und Analyse des Managements der finanziellen Bedingungen und Betriebsergebnisse“, die in den Vierteljahresbericht der Gesellschaft auf Formular 10-Q zu integrieren sind, der Ergebnisse der Überprüfungen der unabhängigen Rechnungsprüfer über die Quartalsabschlüsse und aller anderen Angelegenheiten, die dem Ausschuss durch die unabhängigen Rechnungsprüfer gemäß allgemein anerkannten Rechnungsprüfungsnormen mitzuteilen sind.

4. Überprüfung und Diskussion mit dem Management und den unabhängigen Rechnungsprüfern der Pressemitteilungen über Gewinne der Gesellschaft (unter besonderer Beachtung der Verwendung aller „pro forma“ oder „berichtigten“ Nicht-GAAP Informationen und Maße), sowie finanzielle Informationen und Gewinnleitlinien, die an Analysten und Rating-Agenturen geliefert werden. Die Diskussion des Ausschusses in dieser Hinsicht mag allgemeiner Natur sein (d. h. Diskussion der Arten der Informationen, die offen gelegt werden sollen und der Art der vorzunehmenden Präsentation) und muss nicht vor jeder Gewinnmitteilung oder jedem Fall stattfinden, in dem die Gesellschaft Gewinnrichtlinien liefern mag.

NACH OBEN

Überwachung des Finanzberichtsverfahrens

1. In Konsultation mit dem Management, dem Offenlegungsausschuss, den unabhängigen Rechnungsprüfern und den internen Rechnungsprüfern, wenigstens jährliche Überprüfung der Integrität der Finanzberichtsverfahren der Gesellschaft, sowohl intern als auch extern; Offenlegungskontrollen und -verfahren und interne Kontrolle über das Finanzberichtswesen; und signifikante Probleme des Finanzberichtswesens und Beurteilungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Finanzberichte der Gesellschaft gemacht wurden. In diesem Zusammenhang muss der Ausschuss vor der Einreichung des Jahresberichts durch die Gesellschaft und zu jenen anderen Zeiten, die der Ausschuss für angemessen hält, Folgendes erlangen und mit dem Management und den unabhängigen Rechnungsprüfern diskutieren:

  • alle wichtigen Buchhaltungsrichtlinien und -praktiken, die von der Gesellschaft anzuwenden sind;

  • Analysen, die durch das Management und/oder die unabhängigen Rechnungsprüfer vorbereitet wurden, worin signifikante Fragen des Finanzberichtswesens dargelegt werden (einschließlich aller Zweitmeinungen, die vom Management über Buchhaltungsfragen eingeholt wurden) und Beurteilungen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Finanzberichte gemacht wurden, einschließlich aller alternativen Behandlungen von Finanzinformationen innerhalb allgemein akzeptierter Buchhaltungsgrundsätze in Bezug auf wesentliche Bedingungen, die mit dem Management der Gesellschaft diskutiert worden sind, die Auswirkungen der Verwendung alternativer Offenlegungen und Behandlungen, die von den unabhängigen Rechnungsprüfern bevorzugte Behandlung und die Verwendung von Rückstellungen durch die Gesellschaft;

  • größere Probleme bezüglich Buchhaltungsgrundsätze und Darstellungen des Finanzberichts, einschließlich aller signifikanten Änderungen in der Wahl oder der Anwendung von Buchhaltungsgrundsätzen der Gesellschaft;

  • größere Probleme in Bezug auf die Angemessenheit der internen Kontrollen der Gesellschaft und alle spezifischen Rechnungsprüfungsschritte, die im Licht wesentlicher Kontrollmängel angewandt wurden; und

  • alle anderen wesentlichen schriftlichen Mitteilungen zwischen den unabhängigen Rechnungsprüfern und dem Management der Gesellschaft.

2. Überprüfung mit den unabhängigen Rechnungsprüfern der Ergebnisse der jährlichen Rechnungsprüfung und aller anderen Angelegenheiten, die dem Ausschuss gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsprüfungsnormen von den unabhängigen Rechnungsprüfern mitzuteilen sind, einschließlich der Angelegenheiten bezüglich der Durchführung der Rechnungsprüfung, aller Rechnungsprüfungsprobleme oder anderen von den Rechnungsprüfern im Verlauf des Rechnungsprüfungsverfahrens angetroffenen Schwierigkeiten (einschließlich aller Beschränkungen des Umfangs der Tätigkeiten der unabhängigen Rechnungsprüfer oder des Zugangs zu verlangten Informationen) und aller signifikanten Meinungsverschiedenheiten mit dem Management und die Antworten des Managements auf solche Angelegenheiten. Ohne andere Möglichkeiten auszuschließen, mag der Ausschuss wünschen, mit den unabhängigen Rechnungsprüfern Folgendes zu überprüfen:

  • alle Buchhaltungsberichtigungen, welche durch die unabhängigen Rechnungsprüfer festgestellt oder vorgeschlagen, aber abgelehnt wurden (als unwesentlich oder aus anderen Gründen);

  • alle Kommunikation zwischen dem Prüfteam und dem nationalen Büro des Prüfunternehmens bezügliche Fragen der Rechnungsprüfung oder Buchhaltung, die sich aus dem Einsatz ergeben; und

  • jeder Brief, der durch die unabhängigen Prüfer der Gesellschaft an das „Management“ oder die „interne Kontrolle“ ausgestellt oder zur Ausstellung vorgeschlagen wurde.

3. Periodische Überprüfung mit dem Management und den unabhängigen Prüfern der Wirkung der regulatorischen und Buchhaltungsinitiativen sowie Strukturen außerhalb der Bilanz über den Finanzbericht der Gesellschaft.

4. Diskussion mit dem Management und den internen Rechnungsprüfern über die Richtlinien der Gesellschaft in Bezug auf Risikoüberprüfung und Risikomanagement und größere gesetzgeberische und regulatorische Entwicklungen, welche die bedingten Verbindlichkeiten und Risiken der Gesellschaft wesentlich beeinflussen können. Der Ausschuss sollte die hauptsächlichen Verlustrisiken der Gesellschaft und die Maßnahmen diskutieren, die das Management getroffen hat, um solche Risiken zu überwachen und zu kontrollieren.

5. Überprüfung der Offenlegungen an den Ausschuss durch den CEO und CFO der Gesellschaft während ihres Zertifizierungsverfahrens für das Formular 10-K und das Formular 10-Q über a) alle signifikanten Mängel oder wesentlichen Schwächen in der Planung oder dem Betrieb der internen Kontrollen über das finanzielle Berichtswesen, bei denen eine angemessene Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die Fähigkeit der Gesellschaft negativ beeinflussen, angemessene Zusicherungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit des finanziellen Berichtswesens und der Vorbereitung der Finanzberichte für externe Zwecke zu bringen; b) jeden Betrug (wesentlich oder nicht), der das Management oder andere Angestellte involviert, die eine signifikante Rolle bei den internen Kontrollen der Gesellschaft haben oder c) alle signifikanten Mängel oder wesentlichen Schwächen in der Planung oder im Betrieb von Kontrollen und Verfahren der Offenlegung, bei denen eine angemessene Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die Fähigkeit der Gesellschaft negativ beeinflussen, Informationen aufzuzeichnen, zu verarbeiten, zusammenzufassen und zu berichten, die von der Gesellschaft in Berichten offen gelegt werden müssen, die sie gemäß dem Börsengesetz von 1934 in der geltenden Fassung einreicht.

6. Überprüfung der Beurteilung des Managements über die Effizienz der internen Kontrollen der Gesellschaft über das Finanzberichtswesen am Ende des neuesten Geschäftsjahres.

NACH OBEN

Überwachung der Beauftragung/Kündigung, Qualifikationen und der Unabhängigkeit der unabhängigen Rechnungsprüfer

1. Beauftragung, Kündigung und Ersatz der unabhängigen Rechnungsprüfer (vorbehältlich, falls erforderlich, der Ratifikation durch die Aktionäre) und Genehmigung aller Rechnungsprüfungspläne, Honorare und Bedingungen (einschließlich der Lieferung von Bonitätszusagen im Zusammenhang mit Risikoabschätzung von Wertpapieren).

2. Information des eingetragenen börsennotierten Buchhaltungsunternehmens, das von der Gesellschaft für den Zweck der Vorbereitung oder Ausgabe eines Rechnungsprüfungsberichts oder einer verwandten Arbeit beauftragt wurde, dass es direkt dem Ausschuss berichten muss.

3. Überwachung (mit direkter Verantwortung dafür) der Arbeit des registrierten börsennotierten Buchhaltungsunternehmens, das von der Gesellschaft für den Zweck beauftragt wurde, einen Rechnungsprüfungsbericht oder eine verwandte Arbeit vorzubereiten oder auszustellen, einschließlich der Beilegung einer jeden Unstimmigkeit zwischen dem Management und den unabhängigen Rechnungsprüfern bezüglich des Finanzberichtswesens.

4. Errichtung von Verfahren für die Vorabgenehmigung und Vorabgenehmigung aller Verpflichtungen oder Beziehungen (die Rechnungsprüfung betreffend oder nicht) zwischen der Gesellschaft und den unabhängigen Rechnungsprüfern (oder einem eingetragenen börsennotierten Buchhaltungsunternehmen, je nach Fall), ausgenommen „verbotene Nichtrechnungsprüfungsdienstleistungen“, die für die Gesellschaft durch ihre unabhängigen Rechnungsprüfer auszuführen sind (oder ein registriertes, börsennotiertes Buchhaltungsunternehmen, je nach Fall).

5. Die folgenden Dienstleistungen sind „verbotene Nichtrechnungsprüfungsdienstleistungen“:

  • Buchhaltung oder andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Buchhaltungsaufzeichnungen oder Finanzberichten der Gesellschaft;

  • Outsourcingdienstleistungen der internen Rechnungsprüfung;

  • Planung und Implementierung von Finanzinformationssystemen;

  • Schätzungs- oder Bewertungsdienstleistungen, Abgabe von Fairness Opinions oder Vorbereitung von Sacheinlageberichten;

  • versicherungsmathematische Leistungen;

  • Managementfunktionen oder Personal;

  • Makler oder Händler, Investmentberater oder Investmentbankdienstleistungen;

  • Rechtliche oder andere Gutachterdienstleistungen ohne Bezug zur Rechnungsprüfung; und

  • jede andere Dienstleistung, welche die Aufsichtsbehörde über die börsennotierten Unternehmen durch Verordnung verbietet.

6. Ungeachtet des Vorstehenden ist eine Vorabgenehmigung nicht nötig für kleinere Nichtrechungsprüfungsdienstleistungen, wenn:

  • der Gesamtbetrag all dieser Nichtrechnungsprüfungsdienstleistungen, die der Gesellschaft erbracht werden, nicht mehr als fünf Prozent des Gesamtbetrags der Zahlungen beträgt, die von der Gesellschaft an ihre unabhängigen Rechnungsprüfer während des Geschäftsjahres bezahlt werden, in dem die Nichtrechnungsprüfungsdienstleistungen erbracht werden;

  • die Gesellschaft zum Zeitpunkt, als sie die Vereinbarung traf, nicht erkannt hat, dass es sich um Nichtrechnungsprüfungsdienstleistungen handelt; und

  • diese Dienstleistungen dem Ausschuss sogleich zur Kenntnis gebracht und vor der Vollendung der Rechnungsprüfung durch den Ausschuss oder durch einen oder mehrere Mitglieder des Ausschusses genehmigt werden, die Mitglieder des Verwaltungsrats sind, denen die Befugnis zur Gewährung solcher Genehmigungen durch den Ausschuss delegiert wurde. Der Ausschuss kann an eines oder mehrere seiner Mitglieder die Befugnis übertragen, im Voraus alle Rechnungsprüfungs- oder Nichtrechnungsprüfungsdienstleistungen zu genehmigen, die von den unabhängigen Rechnungsprüfern zu genehmigen sind, vorausgesetzt, dass sie dem ganzen Ausschuss bei seiner nächsten Sitzung vorgelegt werden.

7. Der Ausschuss muss sogleich dem Management die Genehmigung gestatteter Nichtrechnungsprüfungsdienstleistungen zwecks Offenlegung in den periodischen Berichten der Gesellschaft melden.

8. Treffen mit den unabhängigen Rechnungsprüfern und dem Finanzmanagement der Gesellschaft vor der Rechnungsprüfung, um die Planung und personelle Besetzung der Rechnungsprüfung, den Umfang der voraussichtlichen Rechnungsprüfung und die zu verwendenden Standorte und Rechnungsprüfungsverfahren, die dafür geschätzten Kosten und jene anderen Angelegenheiten zu diskutieren, die sich auf die Rechnungsprüfung beziehen, wie es der Ausschuss für angemessen halten mag. Zum Abschluss der jährlichen Rechnungsprüfung, Überprüfung der Leistung der Rechnungsprüfung mit den unabhängigen Rechnungsprüfern und dem Management, einschließlich aller Kommentare und Empfehlungen der unabhängigen Rechnungsprüfer.

9. Überprüfung, wenigstens jährlich, der Qualifikationen, Leistung und Unabhängigkeit der unabhängigen Rechnungsprüfer. Bei der Durchführung seiner Überprüfung und Bewertung, sollte der Ausschuss:

  • einen Bericht der unabhängigen Rechnungsprüfer der Gesellschaft wenigstens jährlich erlangen und überprüfen, und zwar bezüglich:

    • der internen Qualitätskontrollverfahren der unabhängigen Rechnungsprüfer;

    • aller wesentlichen Fragen, die durch die neueste interne Qualitätskontrolleüberprüfung oder durch die Überprüfung unter Gleichgestellten eines solchen Unternehmens oder durch die Untersuchung durch Behörden oder Berufsorganisationen innerhalb der letzten fünf Jahre in Bezug auf eine oder mehrere unabhängige Überprüfungen aufgeworfen worden sind, die durch ein solches Unternehmen ausgeführt worden sind, und alle Schritte, die unternommen worden sind, um solche Probleme zu behandeln; und

    • einer Überprüfung der Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer und aller Beziehungen zwischen den unabhängigen Rechnungsprüfern und der Gesellschaft.

  • die Qualifikationen, Leistungen und Unabhängigkeit der unabhängigen Rechnungsprüfer auswerten, einschließlich von Erwägungen darüber, ob die Qualitätskontrollen der unabhängigen Rechnungsprüfer angemessen sind und ob die Erbringung erlaubter Dienstleistungen außerhalb der Rechnungsprüfung mit der Bewahrung der Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer im Einklang steht, und Berücksichtigung der Meinungen des Managements und der internen Rechnungsprüfer. Der Ausschuss muss seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die unabhängigen Rechnungsprüfer dem Verwaltungsrat vorlegen.

  • die schriftlichen Offenlegungen und das Schreiben der unabhängigen Rechnungsprüfer erlangen und durchsehen, die durch Normen des Verwaltungsrates Norm Nr. 1 (Unabhängigkeitsdiskussionen mit Rechnungsprüfungsausschüssen) und dem Beweis gefordert werden, dass es als „registriertes börsennotiertes Buchhaltungsunternehmen“ durch die Aufsichtsbehörde für börsennotierte Buchhaltungsunternehmen registriert ist, sowie mit den unabhängigen Rechnungsprüfern über deren Unabhängigkeit und alle offen gelegten Beziehungen oder Dienstleistungen diskutieren, welche die Objektivität der unabhängigen Rechnungsprüfer beeinträchtigen könnten.

  • die Rotation des führenden Rechnungsprüfungspartners (der die Hauptverantwortung für die Überprüfung trägt), des kontrollierenden Überprüfungspartners und aller anderen Überprüfungspartner wenigstens alle fünf Jahre sichern und erwägen, ob es eine regelmäßige Rotation des Überprüfungsunternehmens selbst geben sollte.

  • mit den für die Erbringung von Prüfdienstleistungen für ein Geschäftsjahr beauftragten unabhängigen Prüfern bestätigen, dass weder der führende Überprüfungspartner (der die primäre Verantwortlichkeit für die Überprüfung hat) noch der kontrollierende Überprüfungspartner für die Gesellschaft Überprüfungsdienstleistungen in einem der fünf vorangehenden Geschäftsjahre erbracht hat.

  • mit den für die Erbringung von Prüfdienstleistungen für ein Geschäftsjahr beauftragten unabhängigen Prüfern bestätigen, dass der führende Prüfpartner keine Dienstleistungen als führender Partner für eine der Tochtergesellschaften der Gesellschaft erbracht hat, deren Vermögenswerte oder Einkünfte 20 % oder mehr der konsolidierten Vermögenswerte oder Einkünfte für mehr als sieben aufeinander folgende Jahre bildet.

  • mit den für die Erbringung von Prüfdienstleistungen für ein Geschäftsjahr beauftragten unabhängigen Prüfern bestätigen, dass keiner der Prüfpartner eine Entschädigung von der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften für die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen verdient oder erhalten hat, ausgenommen Rechnungsprüfung, Kontrolle oder Bescheinigungsdienstleistungen.

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Überwachung der internen Rechnungsprüfungsfunktion der Gesellschaft

1. Periodische Überprüfung der internen Rechnungsprüfungsfunktion.

2. Überprüfung aller signifikanten Berichte an das Management, erstellt durch die internen Prüfer und der Antworten des Managements.

3. Überprüfung und Diskussion der Verantwortlichkeiten, des Budgets und der personellen Besetzung der internen Prüfer und aller empfohlenen Änderungen im geplanten Umfang der internen Prüfung mit dem Management und den unabhängigen Rechnungsprüfern.

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Aufsicht über die Erfüllung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch die Gesellschaft

1. Empfang aller Berichte von den unabhängigen Rechnungsprüfern und Bericht an die unabhängigen Rechnungsprüfer, über alle Informationen, deren sie gewahr wurden, die ein Indiz dafür darstellen, dass eine rechtswidrige Handlung stattgefunden hat oder stattgefunden haben mag oder dass Artikel 10A(b) des Börsengesetzes verletzt wurde.

2. Periodische Überprüfung, zusammen mit dem Anwalt der Gesellschaft, aller rechtlichen Angelegenheiten, die einen signifikanten Einfluss auf die Finanzberichte der Gesellschaft haben könnten.

3. Empfang aller Berichte des Anwalts der Gesellschaft über den Nachweis einer wesentlichen Verletzung der Wertpapiergesetze, der Pflichten als Treuhänder oder Betrug.

4. Diskussion mit dem Management und den unabhängigen Rechnungsprüfern über jede Korrespondenz mit Regulatoren oder Behörden und alle veröffentlichten Berichte, die wesentliche Fragen in Bezug auf die Finanzberichte oder Buchhaltungsrichtlinien der Gesellschaft aufwerfen.

5. Im Ausmaß des Auftrags laut der Erklärung der Gesellschaft über die Richtlinie betreffend Transaktionen mit verbundenen Parteien, Überprüfung und Genehmigung aller Transaktionen mit verbundenen Parteien.

6. Setzen klarer Richtlinien für die Anstellung durch die Gesellschaft von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern der unabhängigen Rechnungsprüfer, um die Unabhängigkeit zu sichern, die zumindest die Beschäftigung solcher Personen verbieten muss, welche die Unabhängigkeit der externen Rechnungsprüfer der Gesellschaft gemäß den Regeln der Kommission kompromittieren würde.

7. Errichtung von Verfahren für:

  • den Erhalt, die Aufbewahrung und Behandlung von Beschwerden, die bei der Gesellschaft betreffend Buchhaltung, interne Buchhaltungskontrollen oder Rechnungsprüfungsangelegenheiten eingingen; und

  • die vertrauliche, anonyme Einreichung von Bedenken durch Mitarbeiter der Gesellschaft betreffend fragwürdiger Buchhaltungs- oder Rechnungsprüfungsangelegenheiten.

Berichte

1. Vorbereitung aller Berichte, die in der Legitimationserklärung der Gesellschaft enthalten sein müssen, gemäß den maßgebenden Regeln und Verordnungen der Kommission und im Einklang damit.

2. Regelmäßige Berichte an den Verwaltungsrat:

(i)     nach allen Sitzungen des Ausschusses;

(ii)     mit Bezug auf alle Fragen, die in Bezug auf die Qualität oder Integrität der Finanzberichte der Gesellschaft, die Befolgung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen durch die Gesellschaft, die Leistung und Unabhängigkeit der unabhängigen Rechnungsprüfer der Gesellschaft oder die Leistung der internen Prüffunktion aufkommen; und

(iii)     mit Bezug auf andere Angelegenheiten, die erheblich für die Erfüllung von Verantwortlichkeiten des Ausschusses sind; und

(iv)     mit Bezug auf solche Empfehlungen, wie es der Ausschuss für angemessen halten mag.  

3. Der Bericht an den Verwaltungsrat kann die Form eines mündlichen Berichts durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Ausschusses annehmen, das durch den Ausschuss bestimmt wurde, um einen solchen Bericht abzugeben.

4. Aufbewahrung der Protokolle oder anderen Aufzeichnungen von Sitzungen und Aktivitäten des Ausschusses.

Anderes

1. Leistung aller Funktionen, die von ihm geleistet werden müssen oder sonstwie gemäß anwendbarem Recht, Regeln oder Verordnungen, den Reglementen der Gesellschaft und den Beschlüssen oder anderen Richtlinien des Verwaltungsrats angemessen sind, einschließlich Überprüfung aller Zertifizierungen, die nach dem maßgebenden Recht oder den Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind.

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IV. Jährliche Leistungsauswertung

Der Ausschuss muss eine jährliche Überprüfung und Auswertung der Leistung des Ausschusses und seiner Mitglieder vornehmen, einschließlich der Überprüfung der Befolgung dieser Charta durch den Ausschuss, und die Ergebnisse einer solchen Überprüfung und Auswertung an den Verwaltungsrat berichten. Ferner muss der Ausschuss eine jährliche Überprüfung dieser Charta durchführen und dem Verwaltungsrat alle Verbesserungen zu dieser Charta empfehlen, die der Ausschuss für notwendig oder wertvoll hält. Der Ausschuss führt solche Überprüfungen in der Weise durch, die er für angemessen hält.

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